Europäischer Luchs (Lynx lynx)

© Josef Limberger

Der Luchs erreicht ungefähr die Größe eines Schäferhundes. Seine Schulterhöhe beträgt etwa 60 bis 70 cm. Die Pinselohren, der rundliche Kopf mit Backenbart, die unverwechselbare Fleckenzeichnung, welche auch zur Identifizierung einzelner Individuen herangezogen werden kann, und der Stummelschwanz machen diese größte europäische Katze unverwechselbar. Der kräftigere Kuder (Männchen) kann über 20 kg schwer werden.

Zur Hauptbeute des Luchses gehören Rehe (im Jahr etwa 50 bis 60 Stück), Junghirsche und Gämsen. Aber auch Füchse gehören zu seinen Beutetieren. Daneben werden vereinzelt auch Feldhasen, Marder, Vögel und Kleinsäuger wie Mäuse erlegt. Nur selten gibt es Übergriffe auf Haustiere (Schafe). Diese werden nach Überprüfung durch einen Luchsbeauftragten entschädigt.

© Josef Limberger

Der Luchs lauert seiner Beute an Wildwechseln auf und tötet diese durch einen Drosselbiss in die Kehle. Durch diese "saubere" Art des Tötens kann ein Luchsriss durch Experten meist leicht als solcher erkannt werden.

Als Lebensraum benötigt diese Katze weitläufige, weitestgehend störungsfreie Waldgebiete, überwindet aber durchaus größere Distanzen in einer vernetzten Kulturlandschaft. Für den Menschen ist diese große Katze absolut ungefährlich!

In Oberösterreich gibt es zurzeit zwei Luchspopulationen: eine im Nationalpark Kalkalpen und dessen Umgebung, die zweite im Böhmerwald. In beiden Bereichen engagiert sich der Naturschutzbund in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für diese edle Katze.

Im Nationalpark Kalkalpen wird bei Bedarf der Bestand durch Auswilderung einzelner Tiere durch die Fachgruppe LUKA gestützt. Ein Jungtier aus dem Nationalpark wurde im niederösterreichischen Wildnisgebiet Dürrenstein nachgewiesen. Vom Böhmerwald wanderte der Luchs bis in das niederösterreichische Waldviertel. Sogar bis vor die Tore von Linz hat es ein Luchs, ebenfalls vom Böhmerwald aus, geschafft.

Luchse beanspruchen Reviere von 100 km² und sind wahre Weitwanderer. In ganz Österreich gibt es schätzungsweise nur etwa 10 bis 20 Tiere. Der Luchs steht EU-weit unter strengem Schutz. Trotzdem verschwinden immer wieder Luchse oder es werden verwaiste Jungtiere aufgefunden. Dies deutet auf hohe Sterblichkeit durch Verkehr und Wilderei hin. Es liegt an der Akzeptanz durch uns Menschen, ob sich dieser faszinierende Beutegreifer bei uns auf Dauer wieder etablieren kann. Die größten Gefahren für den Luchs gehen vom Menschen aus! Zu seinem Schutz sollten Grünbrücken über stark befahrenen Straßen errichtet und alte Wanderrouten nicht verbaut werden.

 

Stellungnahmen zur erweiterten Flutlichtanlage am Hochficht

 

 Schreiben an Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Naturschutz vom 12.4.2017

 Antwortschreiben der OÖ. Landesregierung vom 5.5.2017

 Schreiben an Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Naturschutz vom 22.5.2017

 

 

Ersatz von Wiederbesatzkosten bei rechtswidrigem Abschuss geschützter Wildtiere (Luchse)

Der Spruch des Obersten Gerichtshofes vom 22. Dezember 2016 wurde nun in der Fachzeitschrift „Recht der Umwelt“ von Mag. Dr. Rainer Weiß ausführlich erläutert und interpretiert. „Mit seiner Entscheidung setzte der Oberste Gerichtshof einen richtungsweisenden Schlussstrich“, führt der Jurist der Johannes Keppleruniversität in Linz in seinem Fachbeitrag einleitend aus. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich der Revision des Nationalpark Kalkalpen Folge geleistet und das erstinstanzliche Schadenersatzurteil des Bezirksgerichtes Steyr bestätigt. Demnach ist die wegen eines Luchsabschusses vom Strafgericht rechtskräftig verurteilte I. W. aus Linz schuldig dem Nationalpark Kalkalpen € 12.100.- Schadenersatz zu leisten. Überdies hat die Beklagte die bestimmten Kosten des zivilgerichtlichen Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

In der Nationalpark Kalkalpen Region läuft seit dem Jahr 2008 ein Wiederansiedelungsprogramm für Luchse. Ab 2012 verschwanden immer wieder Luchskuder auf mehr oder weniger mysteriöse Art und Weise. Der Kadaver eines dieser Luchse wurde schließlich aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung im Frühjahr 2015 in der Tiefkühltruhe eines Tierpräparators gefunden. In der Folge wurde die Jägerin mit Urteil des Landesgerichts Steyr rechtskräftig für diesen Abschuss verurteilt. Die zivilrechtlichen Ansprüche wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das schadenersatzrechtliche Problem besteht in diesem Fall darin, dass Luchse als Wildtiere herrenlos sind und so erst durch die Aneignung Eigentum entsteht. Zudem erfolgte der Abschuss außerhalb des Gebiets des Nationalparks. Somit liegt ein bloßer Vermögensschaden vor, also ein Schaden, der im Vermögen des Geschädigten eintritt, ohne dass er aus der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts resultieren würde. Solche bloßen Vermögensschäden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig, etwa dann, wenn ein Schutzgesetz iSd. § 1311 Satz 2 ABGB verletzt wurde. Unter Schutzgesetzen versteht die Rechtsprechung abstrakte Gefährdungsgebote, die bestimmte Personen bzw. Personengruppen von einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. Im konkreten Fall können sowohl die Bestimmungen des Umweltstrafrechts (§181f StGB) als auch des OÖ Naturschutzrechts (OÖ NSchG 2001) als Schutzgesetze herangezogen werden. Beide Bestimmungen dienen der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) der EU in das österreichische Recht, weshalb maßgeblich auf deren Schutzzwecke abzustellen ist. In erster Linie dient die FFH-RL wie auch das OÖ NSchG zwar dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz. Der OGH hat in dieser Entscheidung aber sehr gut begründet, dass die FFH-RL und damit auch die nationalen Umsetzungsvorschriften daneben auch den Schutz bloßer Vermögensinteressen verfolgt, da ein „Schutz der Pflanzen-und Tierarten durch den Staat […] nur durch den Einsatz von finanziellen Mitteln möglich“ ist. Ein solches Vermögensinteresse ist dadurch gegeben, dass die Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden Luchsbestandes im Nationalpark verpflichtet ist und daher auch die entsprechenden finanziellen Aufwendungen zu tragen hat. So kommt der OGH zutreffend zum Ergebnis, dass der bloße Vermögensschaden der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen GmbH in Form der Kosten für den Wiederbesatz in der Höhe von etwa €12.000 vom Schutzzweck der von der Jägerin verletzten Bestimmungen des StGB und des OÖ Naturschutzrechts iVm der FFH-RL umfasst ist und die Jägerin für diesen Schaden Ersatz zu leisten hat.

Nähere Details zum Spruch des Obersten Gerichtshofes können in der Fachzeitschrift Recht der Umwelt (RdU 2017/71, 83, Manz Verlag Wien, Herausgeber: Institut für Umweltrecht an der Johannes Keppler Universität) nachgelesen werden. Mag. Dr. Rainer Weiß bespricht und interpretiert den Anlassfall ausführlich.

 

 

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